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E-Government-Gesetz und Verordnung

Sächsisches E-Government-Gesetz

Am 9. August 2014 ist das Sächsische E-Government-Gesetz in Kraft getreten. Damit werden die Rechtsgrundlagen für die bisher im Freistaat entstandene E-Government-Landschaft weiterentwickelt.

Es gibt den rechtlichen Rahmen für den Einsatz elektronischer Verfahren in der sächsischen Verwaltung vor. Ziel ist, die Digitalisierung der Verwaltung weiter zu entwickeln. Die Chancen, die die Digitalisierung Bürgern und Unternehmen bietet, sind enorm: Man spart Zeit, Wege und Kosten, das Amt ist 24 Stunden erreichbar.

Das Sächsische E-Government-Gesetz schafft Sicherheit auf dem neuen Rechtsgebiet des E-Governments sowohl für staatliche und kommunale Behörden, die das Gesetz anwenden, als auch für Bürger, die künftig Online-Verfahren für die Bearbeitung ihrer Anliegen nutzen möchten. Es konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente, so dass diese auch Menschen mit Behinderungen nutzen können. Außerdem trifft es Regelungen zu Datenschutz und Informationssicherheit.

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung – SächsEGovGDVO

Durch die SächsEGovGDVO werden die vom Freistaat Sachsen bereitgestellten Basiskomponenten abschließend bestimmt und rechtlich ausgestaltet. Sie schafft die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für einzelne Basiskomponenten und regelt Informationssicherheitsstandards. Außerdem wird festgelegt, welche Daten für den Betrieb des Zuständigkeitsfinders - der Serviceplattform des Freistaates Sachsen, notwendig und daher von den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung zu übermitteln sind. Die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Handlungsleitfäden für kommunale und staatliche Behörden

Die sächsischen Verwaltungen werden beim Vollzug des Gesetzes mit einem Handlungsleitfaden unterstützt. Dieser erläutert die Regelungen und gibt Empfehlungen für die Umsetzung der unmittelbar durch das Gesetz in Kraft getretenen Pflichten. Es wurde aus diesem Grund jeweils ein eigenständiger Handlungsleitfaden für staatliche und für kommunale Behörden erstellt.

Die Handlungsleitfäden wurden gemeinsam mit Vertretern von Kommunen und staatlichen Behörden, des sächsischen Datenschutzbeauftragten und des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen abgestimmt und sollen schrittweise aktualisiert und ergänzt werden.

Fristen für staatliche Behörden ab 9. August 2014

 Umsetzungspflichten und –optionen des SächsEGovG mit entsprechenden Fristen für staatliche Behörden ab 9. August 2014
Umsetzungspflichten und –optionen des SächsEGovG mit entsprechenden Fristen für staatliche Behörden ab 9. August 2014  © SMI

Fristen für staatliche Behörden ab 1. August 2016

Umsetzungspflichten und –optionen des SächsEGovG mit entsprechenden Fristen für staatliche Behörden ab 1. August 2016
Umsetzungspflichten und –optionen des SächsEGovG mit entsprechenden Fristen für staatliche Behörden ab 1. August 2016  © SMI
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